Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

Der Weg zum Jungfischer

Wie werde ich Jungfischer beim Anglerverein Dietingen e. V.

 

Wenn ein Jugendlicher Jungfischer im Anglerverein werden will, so muss er einen Paten aus den Reihen der Aktiven Mitglieder des Vereins haben. Dieser Pate begleitet den Jungfischer hin zur Anwartschaft und von dort an hin zum Vollmitglied. Idealer Weise wohnst du in Dietingen-Ort und kennst bereits den Anglerverein und einige seiner Mitglieder.

 

Hast du Fragen? Dann wende dich an unseren Jugendwart Simon Röcker unter der E-Mail Adresse: jugendwart[at]anglerverein-dietingen[dot]de 

Auszug aus dem Fischereigesetz

 

§ 32 Jugendfischereischein


(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen


(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. § 31 Abs. 1, Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend


(3) Der Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.